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Alkohol am Steuer? Trunkenheitsfahrt? Sie werden der Trunkenheit im Straßenverkehr beschuldigt? Autofahrt unter Alkoholeinfluss? Egal wie man es nennt, um gravierende Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich umgehend mit einem guten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen.
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Der Volksmund hat hinsichtlich des „Gläschens in Ehren“ seine eigenen Weisheiten. Das Gesetz und insbesondere $§ 316 StGB sieht das jedoch unter Umständen ganz anders.
Das Gesetz ist dem allgemeinen Wohl verpflichtet und die Zahlen der Unfallstatistiken sprechen eine deutliche Sprache.
Dennoch steht hinter dem Alkoholverbot am Steuer noch ein anderer, ein grundsätzlicher Gedanke. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fahrzeuge von Natur aus schon ein gewisses Gefährdungsrisiko in sich tragen. Folgerichtig erwartet er, dass dieses Risiko nicht zusätzlich durch die Einnahme von Mitteln erhöht wird, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und evtl. zu einem Unfall führen.
Dabei beschränkt sich das Verbot nicht allein auf den Alkohol, sondern erstreckt sich auf alle Mittel, die geeignet sind, Reaktionsfähigkeit und Entscheidungsvermögen eines Menschen zu beeinflussen. Neben den Drogen, die ausdrücklich genannt sind, kann sogar harmloser Hustensaft zum Stolperstein werden. Vorsicht auch bei bestimmten Erkrankungen, die gleiche Auswirkungen auf die Fahrzüchtigkeit eines Menschen haben können.
Das Gesetz nimmt den Fahrzeugführer in die Pflicht. So, wie er dafür Sorge tragen muss, dass an seinem Fahrzeug alles in Ordnung ist, so muss er auch dafür sorgen, dass er selbst hundertprozentig in der Lage ist, sein Fahrzeug ordnungsgemäß und sicher zu führen.
Dass die gleiche Menge Alkohol auf unterschiedliche Menschen auch unterschiedliche Auswirkungen hat, ist hinlänglich bekannt. Während die einen nach einem Glas Wein reichlich beschwipst sind, können andere selbst nach einer Flasche davon noch "geradeaus gehen". Dennoch hat die subjektive Einschätzung, wann Fahruntauglichkeit vorliegt und wann nicht, ihre Grenzen. Ab einem bestimmten Grad der Alkoholisierung kommt es daher auf sie auch nicht mehr an.
In Deutschland gibt es derzeit drei „magische Zahlen“ hinsichtlich des Blutalkoholwertes. Es wird davon ausgegangen, dass Alkohol ab 0,3 Promille Wirkung zeigt. Ab 0,5 Promille wird von einem doppelten, ab 1,1 Promille von einem zehnfachen Unfallrisiko ausgegangen. Nach diesen Werten richtet sich auch die verkehrsrechtliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit.
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Ab diesem Wert wird vermutet, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht mehr kontrolliert steuern kann. Subjektive Faktoren wie gesundheitlicher Zustand, Fahrpraxis, Witterungs- oder Fahrbahnverhältnisse müssen zur Bewertung der Situation nicht mehr mit herangezogen werden. Wer sich mit 1,1 Promille und mehr ins Auto setzt, macht sich strafbar.
Radfahrer dürfen übrigens ein bisschen mehr, bei ihnen wird ein Wert von 1,6 Promille angenommen, ab dem die absolute Fahruntauglichkeit erreicht ist. Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zeigt, kann man selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr seinen Führerschein verlieren, wenn man alkoholisiert auffällig wird. Unter Umständen verfügt das Gericht sogar ein Fahrradverbot.
Bei Werten von 0,3 bis 1,09 Promille spricht das Verkehrsrecht von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Ausgenommen davon sind lediglich Jugendliche unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit. Für sie gelten generell 0 Promille
Diese Frage ist so einfach nicht zu beantworten. Die Palette ist breit gefächert und die einzelnen Strafen können durchaus gleichzeitig verhängt werden. Mögliche Sanktionen sind: Bußgelder in teilweise beträchtlicher Höhe, Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, Fahrverbot, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe. Handelt es sich um eine Straftat, kommt zusätzlich ein Eintrag ins Vorstrafenregister hinzu.
Welches Strafmaß zur Anwendung kommt, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Maßgeblich jedoch sind zunächst die Fragen, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt und inwieweit der Betroffene fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Und auch dann noch lassen Bußgeldkatalog und Strafgesetzbuch einen gewissen Spielraum zu, um sowohl dem Vergehen/der Straftat und demjenigen gerecht werden zu können, der sich des Vergehens oder der Straftat schuldig gemacht hat. Mit einem Bußgeldbescheid sollten Sie auf jeden Fall rechnen.
Hier kann eine Rolle spielen, wie hoch genau die Alkoholkonzentration im Blut war, wie lange bereits Fahrpraxis besteht, wie die einzelnen Umstände waren und auch ob es sich um wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss handelte. Problematisch wird es, wenn zum Alkohol noch andere Delikte, wie z. B. Fahrerflucht hinzukommen. In diesem Fall sollten Sie keinerlei Aussage machen und uns direkt anrufen.
Ob das alkoholisierte Fahren eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt und entsprechend geahndet wird, hängt im Wesentlichen von zwei Punkten ab: Wie viel Promille hatte der Fahrer und war durch die Alkoholfahrt zusätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung gegeben.
Solange der Fahrer sein Fahrzeug relativ sicher führt, kein auffälliges Fahrverhalten (z. B. Schlangenlinien, Kurvenschneiden oder eine rote Ampel überfährt) zeigt, auch sonst die Verkehrsregeln beachtet und sein Promillewert zwischen 0,5 und 1,1 liegt, wird er eine Ordnungsstrafe zu erwarten haben. Zeigt er jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheiten, überschreitet die Geschwindigkeitsbegrenzung, missachtet Verkehrsregeln oder verursacht einen Unfall, so ist wegen der Verkehrsgefährdung ab 0,3 Promille von einer Straftat auszugehen.
Das Fahren unter Alkohol mit 1,1 Promille und mehr wird in jedem Fall als Straftat geahndet, und zwar unabhängig vom Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers.
Die Antwort nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit liegt bei Trunkenheit am Steuer vereinfacht ausgedrückt in dem Unterschied zwischen „Ich kann noch fahren“ und „Also eigentlich kann ich nicht mehr fahren.“
Rechtlich gesehen ist es ein großer Unterschied, ob jemand die Gefahr erkennen könnte und sie aus verschiedenen Gründen nicht gesehen hat oder ob er sie billigend akzeptiert hat oder sich und andere dieser Gefahr sogar bewusst aussetzt hat. In ersterem Fall hätte er fahrlässig, in Letzterem vorsätzlich gehandelt.
Aber Vorsicht! Die Gerichte werden zur Beantwortung der Schuldfrage natürlich alle Umstände prüfen. Als Ausrede ist das Argument „Ich dachte, ich kann noch fahren“ daher nur bedingt tauglich. Um es zu verdeutlichen: Einem 100 kg schweren Mann wird man womöglich die Behauptung glauben, dass er sich nach drei Flaschen Bier noch in der Lage sah, sein Auto sicher zu fahren. Einer um die Hälfte leichteren Frau wahrscheinlich eher nicht.
Ab 1,1 Promille Blutalkoholwert stellt sich die Frage nach der Fahrlässigkeit grundsätzlich überhaupt nicht mehr. Denn wer als absolut fahruntüchtig gilt, dem wird unterstellt, nicht in der Lage zu sein, sich richtig beurteilen und die Gefährdung zumindest zu akzeptieren. Ab einem Promillewert von 1,1 wird daher in jedem Fall davon ausgegangen, dass der Fahrzeugführer vorsätzlich gehandelt hat.
Wichtig: Wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten und evtl. zu viel getrunken haben sollten Sie den Atemalkoholtest grundsätzlich ablehnen. Das ist Ihr Recht. Unter Umständen wird dann eine Blutprobe angeordnet. Diese können Sie nicht verweigern. Geben Sie aber klar zu Protokoll, dass Sie der Blutprobe nicht zustimmen. Dieses Vorgehen erhöht Ihre Chancen im späteren Verfahren deutlich, da immer wieder Verfahrensfehler begangen werden.
Das oberste Gebot ist: Machen Sie keine Aussagen! Alle Angaben insbesondere dazu wie viel oder was Sie getrunken haben, können Ihre Situation in der Regel nur verschlechtern. Sprechen Sie zuerst mit uns, bevor Sie sich in eine problematische Situation bringen. Eine evtl. strafmildernde Aussage kann später zu jeder Zeit nachgeholt werden, nachdem diese mit Ihrem Verteidiger abgestimmt ist.
Außerdem haben Sie zu jeder Zeit die Möglichkeit einen Verteidiger anzurufen. Machen Sie davon Gebrauch und rufen Sie uns in einem solchen Fall umgehend an.
Rechtsanwalt Adrian Schulz, unser Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidigt Sie engagiert bei dem Vorwurf Alkohol am Steuer. Da empfindliche Strafen drohen, lohnt sich eine gute Beratung. Wir helfen Ihnen sofort!
Der Anruf lohnt sich für Sie:
Rechtsanwalt Adrian Schulz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
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