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Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen zum Maklerrecht und Provisionsrecht mit kompetenter Beratung zur Verfügung. Insbesondere unterstützen wir Sie bei:
Rechtsanwalt Falk-Michael Habel vertritt Sie engagiert bei allen Streitigkeiten zum Maklerrecht. Als Mandanten in Baden-Baden, Rastatt, Bühl, Gaggenau und Umgebung erwartet Sie eine qualifizierte Beratung durch einen erfahrenen Anwalt.
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Falk-Michael Habel
Rechtsanwalt Maklerrecht
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Entgegen landläufiger Meinung muss der Maklervertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden. Für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages genügt bereits schlüssiges Handeln, aus dem ein bestimmtes Ziel abgeleitet werden kann. Wenn ein Interessent von einem Makler Informationen über ein bestimmtes Objekt einholt und dieses später kauft, kann auch ohne schriftlichen Vertrag ein Provisionsanspruch entstanden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige bereits ein Provisionsanspruch bei erfolgreicher Vermittlung sichtbar ist. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, Maklerverträge grundsätzlich schriftlich abzuschließen.
Eine Sonderstellung nimmt der sogenannte Alleinauftrag ein. Hierbei handelt es sich um einen Maklervertrag bei dem der Anbieter ausschließlich einen bestimmten Makler mit der Vermarktung des Objekts betraut. Unterschieden wird hier noch einmal zwischen einem einfachen Alleinauftrag (Zwischenverkauf durch den Eigentümer erlaubt) und einem qualifizierten Alleinauftrag (bei Zwischenverkauf fällt Provision für den Makler an).
Wie bereits gesagt, sollten Sie einen Maklervertrag grundsätzlich schriftlich abschließen. Wir empfehlen die Klärung der folgenden Punkte als Mindestanforderungen an einen guten Maklervertrag:
Gerne prüfen wir für Makler und deren Kunden Vertragsentwürfe vorab und weisen Sie auf eventuelle Schwachstellen oder Risiken hin. Insbesondere für Makler lohnt es sich, den eigenen Standardvertrag regelmäßig überprüfen zu lassen, um Probleme durch aktuelle Rechtsprechung zu vermeiden.
Eine wichtige Besonderheit des Maklervertrages liegt in der sogenannten Nachwirkung. Es kommt nicht selten vor, dass ein Kunde, der durch den Makler auf ein bestimmtes Objekt aufmerksam wurde, sich erst nach Ablauf des Maklervertrages für den Kauf entscheidet. In diesem Fall steht dem Makler in der Regel die Provision zu, obwohl eigentlich kein Vertrag mehr besteht. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn klar nachweisbar ist, dass der Interessent vom Makler vermittelt wurde.
Die Gerichte gehen in diesen Fällen üblicherweise davon aus, dass Eigentümer und Käufer sich ohne den Makler nicht gefunden hätten. Für die Laufzeit der sogenannten Nachwirkung gibt es keine feste Regel. Sie kann durchaus ein halbes Jahr oder sogar länger betragen.
Die Provision ist der häufigste Streitpunkt zwischen Maklern und deren Kunden. Es existiert eine unübersehbare Anzahl von möglichen Konstellationen, in welchen der Makler seinen Provisionsanspruch verliert. Hier nur einige Beispiele:
Die Frage, ob eine Provision fällig geworden ist, hängt maßgeblich von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Bekannter zur Besichtigung des Objektes mitgebracht wird und dieser das Haus erwirbt. Im Normalfall wird dann keine Maklerprovision fällig, da die Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer nicht direkt über den Makler zustande gekommen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um den Ehepartner des ursprünglichen Interessenten handelt.
Wir prüfen für Sie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, ob ein Provisionsanspruch entstanden ist und setzen ihre Rechte engagiert durch!
Üblicherweise darf ein Makler im deutschen Recht nicht für beide Seiten tätig werden. § 654 BGB schließt eine Provision aus, wenn der Makler neben dem Verkäufer auch den Käufer berät.
Im Immobilienrecht gilt dieses Verbot jedoch nicht. Normalerweise wird daher in Maklerverträgen darauf hingewiesen, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision, sowohl vom Verkäufer, als auch vom Käufer fällig wird. Auf diese sogenannte „Doppeltätigkeit“ muss allerdings seitens des Maklers rechtzeitig und erkennbar aufmerksam gemacht werden. Wenn also Verkäufer und Käufer vorab über die Doppeltätigkeit informiert waren, liegt weder eine Interessenkollision, noch ein treuwidriges Verhalten des Maklers vor und die doppelte Provision ist zulässig.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Makler besteht nach Vertragsabschluss ein besonderes Treueverhältnis. Einerseits muss der Makler sowohl die Interessen des Verkäufers, als auch der Kaufinteressenten im Auge behalten. Andererseits muss der Verkäufer seine Sorgfaltspflicht und die notwendige Vertraulichkeit beachten. Dazu gehört zum Beispiel, dass er den Makler rechtzeitig zu informieren hat, wenn er nicht mehr beabsichtigt das betreffende Objekt zu verkaufen.
Bei einer Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten kann es durchaus dazu kommen, dass der Verkäufer zwar keine Provision zahlen muss, aber dem Makler einen Schadenersatz schuldet.
Wir unterstützen sowohl Makler als auch deren Kunden bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen. Ob Provisionsanspruch, Maklerverträge oder Haftungsfragen - wir beraten Sie kompetent! Für alle Fragen zu Maklerrecht rufen Sie uns an:
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
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