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Verkehrsrecht: Haftung bei Fahrbahnverengung

StVG § 17; StVO § 1, Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 Zeichen 120

 

„Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO).

Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.“

 

BGH, Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 47/21

 

Anmerkung:

 

Mit der Regulierung auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% wollte sich die Klägerin nicht einverstanden erklären. Vor dem Amts- und Landgericht scheiterte die Klage auf vollständigen Ersatz des Schadens. Der BGH machte deutlich, dass bei derartigen Ereignissen jedenfalls für den Fall, dass bei beidseitigen Fahrbahnverengungen zwei Fahrzeuge gleichzeitig in die Engstelle einfahren, ein Vorrangregelung enthält das Gefahrenzeichen 120 nicht, das Reißverschlusverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO greift nicht ein. Beide Fahrzeuge hätten aufeinander Rücksicht nehmen müssen.

Christopher Müller & Kollegen 

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