Seitdem die Energiepreise steigen, sind Stecker-Solarkraftwerke für den eigenen Balkon oder die Terrasse eine gute Alternative zum Stromanbieter. Dabei handelt es sich um kleine Photovoltaikanlagen mit meist 1-2 Solarmodulen und einer maximalen Leistung von 600 W. Sie werden über die Steckdose mit dem heimischen Stromnetz verbunden und können so den Stromverbrauch aus dem öffentlichen Netz reduzieren.
Muss der Vermieter der Installation einer solchen Anlage zustimmen?
Mietverträge bestimmen oft, dass Mieter für solche Änderungen am Haus die Zustimmung des Vermieters benötigen, da das Fehlen dieser Stromquelle in der Mietsache keinen erheblichen Mangel begründet. Das AG Stuttgart sah in der Installation der Anlage eine bauliche Veränderung, da hierfür ein Eingriff in die Bausubstanz erforderlich sei und die Solarmodule auf einer Unterkonstruktion mit einem langen Kabel durch Wände und Decken geführt werden müssten. Deshalb sei das Anbringen rechtlich wie eine normale Mieterbaumaßnahme.
So haben andere Gerichte in früherer Zeit zur Anbringung von Parabolantennen ähnlich entschieden. Anders kann allerdings gelten, wenn die Module von außen sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht werden, da solche Anlagen durchaus die Optik des Hauses oder den Charakter der Fassade sowie in der Installation die Fassaden- oder Bausubstanz betreffen könnten.
Wie steht es bei vermieteten Eigentumswohnungen?
Hier hängt es von der vermietenden Eigentümerin oder dem Eigentümer ab, ob sie zustimmen möchten. Da der Balkon Kraftwerkbetreiber ein Kabel zu einer Steckdose im Inneren der Wohnung legen kann, hat sich kürzlich das AG Konstanz mit der Frage beschäftigt, ob die Installation auf dem Balkon eine bauliche Veränderung darstellt. Das Gericht entschied, dass keine Pflicht zur Duldung solcher Anlagen bestehe. Privateigentümergemeinschaften haben oft strenge Vorgaben bei Veränderungen.
Wichtig ist, dass der Mieter nicht nur das Kraftwerk selbst installiert, sondern sicherstellen muss, dass die gesamte Installation ordnungsgemäß durchgeführt wird, um weder die Substanz des Gebäudes zu beeinträchtigen noch Gefahr für Dritte zu schaffen. Der Vermieter kann den Betrieb untersagen, wenn der Mieter die geltenden Vorschriften nicht einhält.
Auch verlangt, dass wiederum gegenüber dem Mieter, der die Montage zugestanden hat, dazu führen, dass dieser zu einem tragischen Recht zur Zustimmung bestraft wird und im Zweifelsfall bei der Entfernung der PV-Anlage Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Fazit
Im Ergebnis hat ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk, wenn die Anlage fachgerecht montiert wird, keine baulichen oder optischen Beeinträchtigungen verursacht und öffentlich-rechtliche Normen eingehalten werden. Maßgeblich ist, dass sie keine Substanz des Gebäudes schädigt und die Belange von Eigentümergemeinschaften berücksichtigt.