Kündigungen wegen der Corona-Krise. Was ist erlaubt?
Die Corona-Pandemie macht vielen Unternehmen schwer zu schaffen. Betriebsstilllegungen und Kündigungen sind häufig die Konsequenz. Deswegen dürfen Arbeitnehmer aber noch lange nicht gekündigt werden. Was im Arbeitsrecht erlaubt ist, sagen wir Ihnen hier.
Kündigung wegen Auftragsmangel durch Corona-Krise
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, weil Ihr Unternehmen aufgrund des Coronavirus weniger Aufträge erhält, handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Im Allgemeinen ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird im deutschen Arbeitsrecht sehr streng gehandhabt. Das für die Regionen Rastatt, Bühl und Baden-Baden zuständige Arbeitsgericht in Karlsruhe macht da keine Ausnahme.
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass es im Moment keine Aufträge gibt. Es muss sich um einen dauerhaften Mangel an Aufträgen handeln. Dies ist derzeit jedoch ungewiss. Niemand weiß genau, wie lange die Situation anhält. In dieser Phase der Ungewissheit Mitarbeiter zu entlassen, ist nicht zulässig.
Dazu kommt, dass die Kündigung das letzte Mittel ist, das ein Unternehmer anwenden darf. Rechtsanwälte sprechen im Arbeitsrecht von der "Ultima Ratio". Das bedeutet, der Chef muss alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, bevor er Stellen streicht. Das Arbeitsgericht wird also prüfen, ob Sie nicht eventuell übergangsweise eine andere Arbeit übernehmen könnten. Auch Kurzarbeit ist eine Option, die der Arbeitgeber in Erwägung ziehen muss, bevor er eine Kündigung ausspricht.
Wenn tatsächlich keine andere Möglichkeit als eine Kündigung in Betracht kommt, muss eine Sozialauswahl stattfinden. Dies bedeutet, dass das Gericht prüfen wird, ob nicht eventuell eine andere Person weniger schutzbedürftig ist. Diese müsste dann vor Ihnen gekündigt werden.
Grundsätzlich sind betriebsbedingte Kündigungen in Deutschland schwer durchzusetzen. Die Corona-Krise setzt das deutsche Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Es lohnt sich daher, eine betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsmangel durch Corona grundsätzlich über einen Anwalt prüfen zu lassen. Am besten nutzen Sie dazu eine kostenlose Ersteinschätzung.
Kündigung wegen Corona?
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Kündigung wegen Quarantäne erlaubt?
Wer wegen des Verdachtes auf eine Coronainfektion in Quarantäne gehen muss, darf nicht gekündigt werden oder eine Abmahnung erhalten. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, die lediglich 14 Tage dauert. Dies ist ein Zeitraum, der auch bei anderen Krankschreibungen durchaus üblich ist und stellt für den Arbeitgeber keine unzumutbare Belastung dar.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die Quarantäne sich zukünftig nicht regelmäßig wiederholt. Für viele Arbeitnehmer gibt es außerdem die Möglichkeit, während der Quarantäne im Home-Office weiterzuarbeiten. Jeder Rechtsanwalt für Arbeitsrecht würde einem Unternehmer daher von einer solchen Kündigung abraten.
Betrieb schließt - Kündigung rechtmäßig?
Viele Betriebe schließen derzeit vorübergehend. In der Regel gilt diese Schließung ohne konkretes Enddatum z. B. "bis auf weiteres". Im Allgemeinen kann eine Betriebsschließung durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Betrieb dann für eine wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne stillgelegt sein. Davon würde ein Gericht ausgehen, wenn der Mietvertrag für die Firma gekündigt wird oder das Unternehmen seine Maschinen verkauft. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Kündigung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Es lohnt sich daher fast immer, sich auch bei einer Kündigung wegen vorübergehender Betriebsschließung anwaltlich beraten zu lassen.
Achtung kurze Frist bei Kündigung!
Wenn Sie gekündigt wurden, haben Sie nur drei Wochen Zeit, um die Kündigung von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Wenn Sie diese Frist verpassen, wird unterstellt, dass Sie mit der Kündigung einverstanden sind. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigung eigentlich wegen schwerer Mängel unwirksam wäre.
Aufhebungsvertrag wegen Corona unterschreiben?
Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber oft die sicherste Methode, um nicht mehr benötigte oder erwünschte Arbeitnehmer loszuwerden. Dabei wird üblicherweise eine Abfindung angeboten, die auf den ersten Blick attraktiv erscheint.
In der Regel ist sie allerdings wesentlich geringer, als der Betrag, den der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung zahlen müsste. Mit der Unterschrift gibt der Arbeitnehmer alle Rechte an seinem Arbeitsplatz auf und verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage. Deshalb:
Unterschreiben Sie niemals vorschnell einen Aufhebungsvertrag
- lassen Sie sich vorher durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten
- Sie "verkaufen" alle Rechte an Ihrem Arbeitsplatz
- lassen Sie sich nicht zu einer Unterschrift drängen oder sogar bedrohen
- auch wenn die Abfindung verlockend klingt, steht Ihnen in der Regel erheblich mehr zu
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Bedenken Sie auch: Während es in den letzten Jahren relativ einfach war einen neuen Job zu finden, könnte sich das nun ändern. Bisher wurden gute Mitarbeiter überall gesucht. Durch die Corona-Krise werden sehr viele Unternehmen rationalisieren müssen. Eine neue Stelle wird daher oft nicht so leicht verfügbar sein, wie in der Vergangenheit. Schon deshalb sollte man bei einem Aufhebungsvertrag keine Fehler machen und auch ein gutes Arbeitszeugnis im Blick behalten.
Angst vor Corona - zu Hause bleiben erlaubt?
Hier ist Vorsicht geboten. Wer aus Angst vor dem Coronavirus nicht zur Arbeit kommt, riskiert durchaus eine Kündigung. Hier kann dann auch ein guter Anwalt selten helfen. Das gleiche gilt für Dienstreisen, wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag zu Dienstreisen verpflichtet sind oder diese zu Ihrem Aufgabengebiet gehören.
Andererseits hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er muss alles tun, damit die Mitarbeiter nicht der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt sind. Wenn er dies unterlässt, sprechen Sie mit dem Vorgesetzten und/oder dem Betriebsrat. Wenn dann immer noch nichts passiert, rufen Sie uns an. Meistens klärt sich die Situation recht schnell, wenn ein Brief vom Anwalt kommt. Unter Umständen macht sich der Arbeitgeber sogar strafbar, wenn er nicht ausreichend für Ihre Sicherheit sorgt.
Kontakt mit einem Infizierten - Kündigung?
Wenn Sie sicher wissen, dass sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten, sollten Sie dies nicht nur einem Arzt und dem Gesundheitsamt mitteilen, sondern auch umgehend Ihren Chef informieren.
Wenn Sie in diesem Fall einfach weiter zur Arbeit gehen, gefährden Sie Ihre Kollegen und Vorgesetzten. Dies kann unter Umständen sogar einen Straftatbestand darstellen. Auf jeden Fall handelt es sich um ein Verhalten, das mit großer Wahrscheinlichkeit eine Kündigung rechtfertigt. Sehr wahrscheinlich wird Sie Ihr Arbeitgeber dann auch umgehend freistellen.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn Sie von der Infektion der Kontaktperson Kenntnis hatten. Niemand kann Sie belangen, wenn Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Infektion erfahren, bis dahin aber normal weitergearbeitet haben. Wichtig ist, dass Sie bei einem Verdacht umgehend alle Maßnahmen ergreifen, um den Betrieb und Ihre Kollegen zu schützen.
Kündigung wegen Corona im Kleinbetrieb
In kleineren Unternehmen bis zu zehn Mitarbeitern gilt das deutsche Kündigungsschutzgesetz nicht. Arbeitgeber haben es deshalb erheblich leichter, Mitarbeitern zu kündigen. Allerdings gelten auch hier einige Spielregeln, die der Chef einhalten muss, auch wenn er wegen der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.
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Kündigung wider Treu und Glauben
Auch im Kleinbetrieb muss Rücksicht auf die sozial Schwächeren genommen werden. So spielen zum Beispiel Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit bei der Kündigungsmöglichkeit eine Rolle. -
Sittenwidrigkeit der Kündigung
Wenn sich nachweisen lässt, dass die Kündigung nicht wegen der Corona-Krise, sondern zum Beispiel aus Rache ausgesprochen wird, ist dies unzulässig. -
Sonderkündigungsschutz
Schwangere, Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit, Angestellte die einen Angehörigen pflegen oder Schwerbehinderte sind einige Beispiele, in denen ein Sonderkündigungsschutz stehen kann. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber einige Hürden vor der Kündigung überwinden.
Auch für Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb gekündigt werden, lohnt es sich daher oft, die Kündigung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu verteidigen, kann Ihr Anwalt dann eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Ich bin infiziert, darf mein Chef mir kündigen?
Eine Kündigung aufgrund einer Corona-Infektion ist sehr wahrscheinlich unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber wird damit auch bei guter anwaltlicher Vertretung kaum Erfolg haben, da Ihre Abwesenheit unverschuldet ist und eine Corona-Infektion im Normalfall in absehbarer Zeit wieder ausheilt. Wir raten Ihnen daher dringend, eine solche Kündigung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Wir beraten Sie richtig
Auch in der Corona-Krise gilt das deutsche Arbeitsrecht. Sollten Sie eine Kündigung erhalten oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung für die Region Baden, Rastatt, Bühl und Gaggenau auch telefonisch an.
Kanzlei Christopher Müller und Kollegen
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Corona und Arbeitsrecht
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