Wohnung vermüllt - fristlose Kündigung?

Messi in der Mietwohnung? Rechtsanwalt Eckhard Schütt in Rastatt und Bühl – Fachanwalt für Mietrecht

Wer seine Miete immer pünktlich zahlt, darf in seiner Wohnung auch machen was er will - eigentlich ja. Allerdings hat alles seine Grenzen. Wer mit fremdem Eigentum nicht pfleglich umgeht oder die Nachbarn verärgert, hat auch im Mietrecht oft schlechte Karten. Wo die Grenzen liegen, ist nicht immer ganz klar. Das Amtsgericht München hat jetzt allerdings ein Machtwort gesprochen (Vermieterpech).

Messi-Mieterin treibt es zu weit

Die langjährige Mieterin einer Münchner 2-Zimmer-Dachgeschosswohnung hatte ihre Wohnung über Jahre stark verkommen lassen. Der Boden war vor lauter Müll und Schutt kaum noch sichtbar. Halbleere Dosen mit Katzenfutter lagen in einer offenen Kiste. Das Schlafzimmer war nicht mehr betretbar und der Parkettboden unter dem Müll war durchnässt. Die Liste der unappetitlichen Zustände ließe sich noch lange fortsetzen. Aufgefallen ist die Sache schließlich, als die Nachbarn sich wegen des unerfreulichen Geruchs beschwerten und sich an der Decke der darunter liegenden Wohnung ein Wasserfleck ausbreitete.

Die Vermieterin zieht die Reißleine

Nachdem die Vermieterin die Wohnung aufgrund der Beschwerden besichtigt hatte, sprach sie nach Beratung mit ihrem Anwalt umgehend die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Ihr Rechtsanwalt, der offensichtlich im Mietrecht versiert war, argumentierte, dass der Vermieterin durch die Störung des Hausfriedens und der Bodendurchnässung ein erheblicher Schaden entstanden sei. Durch die Geruchsbelästigung bestand für die Vermieterin die Gefahr, dass andere Mieter eine Mietminderung geltend machen könnten. Die Reparatur des Wasserflecks in der darunter liegenden Wohnung kann neben den Kosten auch zu Ärger mit den betroffenen Mietern führen.


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Die Müllsammlerin gibt nicht auf

So unglaublich es klingt, die Messi-Mieterin wollte die Kündigung nicht akzeptieren.  Sie schaltete ihrerseits einen Rechtsanwalt ein und wehrte sich gegen die Kündigung. Da die Faktenlage klar war, gab sie den vermüllten Zustand der Wohnung von vorneherein zu. Allerdings argumentierte ihr Anwalt, dass es ihr gutes Recht sei, einen unaufgeräumten Zustand der Wohnung zu bevorzugen. Außerdem wäre die Situation nur vorübergehend, da es sich um die Vorbereitung zu einer umfassenden Renovierung handle. Der Rechtsanwalt räumte ein, dass seine Mandantin allerdings den Umfang der Aufräumarbeiten etwas unterschätzt hätte. Die Schuld für den Wasserfleck gab die Mieterin zu. Dieser spiele aber keine Rolle, da die Wohnung 34 Jahre alt und sowieso in entsprechend schlechtem Zustand sei.

Das Amtsgericht München zeigt klare Kante

Die zuständige Richterin gab der Vermieterin in allen Punkten recht. Auch wenn die langjährige Mietdauer zugunsten der Mieterin zu berücksichtigen ist, überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Vermieterin. Das Gericht bezweifelte, dass die Mieterin in der Lage sei, das angerichtete Chaos aus eigener Kraft zu beseitigen. Außerdem handelte es sich um eine langjährige, fortgesetzte Verletzung der vertraglichen Pflichten. Die Richterin hielt der Mieterin auch das fehlende Schuldbewusstsein vor. Dies zeige unter anderem die Tatsache, dass sie die Vermieterin während des Verfahrens regelmäßig beleidigt hatte. Als Rechtsanwälte gehen wir davon aus, dass auch das Gericht in Rastatt oder Bühl nicht anders entschieden hätte.


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