Überraschend in eine fremde Stadt versetzt werden? Nicht alle Arbeitnehmer sind über eine plötzliche Versetzung erfreut. In bestimmten Fällen können Mitarbeiter dagegen klagen und haben eine gute Chance, Schadenersatz zu erhalten. Dies wurde durch ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts wieder bestätigt.
Versetzung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit
In dem aktuellen Fall wurde ein Metallbaumeister aus Südhessen nach Sachsen versetzt. Er war zuvor 17 Jahre bei dem Montageunternehmen beschäftigt und hatte es dort bis zum Betriebsleiter gebracht. Das Unternehmen versetzte ihn schließlich für den Zeitraum von zwei Jahren in die Niederlassung nach Sachsen, die 480 km entfernt liegt. Nachdem er die Stelle angetreten hatte, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Klage und forderte Schadenersatz. Insbesondere erwartete er, dass die Firma ihm die regelmäßigen Fahrtkosten nach Hause sowie die Miete für eine zweite Wohnung erstattet.
Das Landesarbeitsgericht entscheidet
Da die untergeordnete Instanz die Versetzung bereits als rechtswidrig eingestuft hatte, gaben die Richter dem Mitarbeiter und seinem Anwalt auch in Bezug auf den Schadenersatz recht (LArbG Frankfurt Az. 10 Sa 964/17). Weil die Miete in Höhe für die Zweitwohnung von €315 angemessen war, musste die Firma dafür aufkommen. Außerdem erhielt der Metallbaumeister ein Tagegeld in Höhe von umgerechnet monatlich €236 und Kostenerstattung für eine Zugfahrt nach Hause alle 14 Tage. Diese Leistungen orientierten sich allerdings nicht, wie vom Kläger gefordert, an Montageeinsätzen. Da der Einsatz auf zwei Jahre angelegt war, handelte es sich um eine dauerhafte Versetzung und die Richter gingen daher für die Berechnung des Schadenersatzes von den Reisekostenregelungen für den öffentlich-rechtlichen Dienst (Trennungskostenregelung) aus.
Durch die Anwendung dieser Regelung hatte der Mitarbeiter allerdings keinen Anspruch auf eine wöchentliche Heimfahrt und die Vergütung der Fahrzeit als Arbeitszeit.
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922
Der Arbeitsvertrag ist entscheidend
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen großen Spielraum, über den Einsatzort des Mitarbeiters zu entscheiden (Direktionsrecht). Wichtig ist, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Je genauer der Einsatzort des Mitarbeiters im Arbeitsvertrag definiert wird, desto weniger Möglichkeiten bleiben dem Unternehmen, Versetzungen vorzunehmen. Sollte kein Einsatzort genannt sein, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Rahmen des sogenannten "billigen Ermessens" versetzen. Es empfiehlt sich daher für Arbeitnehmer, auch auf diesen Punkt im Arbeitsvertrag genau zu achten oder den Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Auch die Beschreibung der Arbeitspflichten im Vertrag engt die Versetzungsmöglichkeiten des Unternehmens ein. Ein Mitarbeiter, dem im Vertrag eine Führungsfunktion zugesichert wurde, darf nicht ohne weiteres auf eine Sachbearbeiterposition versetzt werden.
Neben dem Arbeitsvertrag kann das Direktionsrecht, d. h. in diesem Fall die Möglichkeit zur Versetzung, durch andere Regelungen weiter eingeschränkt werden. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen können Versetzungen unter bestimmten Bedingungen untersagen oder begrenzen.
Tipp für Arbeitnehmer: Lehnen Sie eine Versetzung auf keinen Fall ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt einfach ab. Dies könnte als Arbeitsverweigerung gewertet werden und zur Kündigung führen. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Versetzung vorlegen, äußern Sie sich dazu nicht sofort. Bedingen Sie sich eine Bedenkzeit aus und lassen Sie sich kompetent beraten. Wie der obige Fall zeigt, gibt es für einen guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht viele Möglichkeiten gegen eine Versetzung vorzugehen.
Kompetente Beratung zu Arbeitsvertrag und Versetzung
Rechtsanwalt Christopher Müller berät Sie kompetent zum Thema Arbeitsvertrag und Versetzung. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag professionell und sagen Ihnen genau was zulässig ist und worauf Sie achten sollten.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung – unverbindlich und ohne Kostenrisiko!
Kanzlei Christopher Müller & Kollegen
Rechtsanwälte • Fachanwälte
Rastatt 07222-3859908 • Bühl 07223-4079922