Bei einer Kündigung im Arbeitsrecht kommt es auf viele Kleinigkeiten an. Eine Unachtsamkeit reicht und die Kündigung ist unwirksam. Für den Arbeitnehmer lohnt es sich, alles genau zu prüfen. Dies gilt besonders für die Unterschrift. Hier gibt es genaue Vorschriften und zahlreiche Urteile belegen, dass immer wieder Fehler gemacht werden. Nicht nur wegen der Unterschrift lohnt es sich für Arbeitnehmer in den meisten Fällen, eine Kündigung umgehend von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.
Muss eine Kündigung überhaupt unterschrieben werden?
Mit dem einfachen Satz: "Sie sind gefeuert", ist es nicht getan. Das Gesetz sieht in § 623 BGB für die Kündigung ausdrücklich die Schriftform vor und erlaubt auch keine elektronische Übermittlung. Damit die Schriftform gewahrt ist, muss der Arbeitgeber die Kündigung unterschreiben. Diese Unterschrift muss dem Arbeitnehmer auch im Original zugehen. Daher sind Kopien, eingescannte Unterschriften oder Faxe bei einer Kündigung unzulässig. Durch das ausdrückliche Verbot der elektronischen Übermittlung darf eine Kündigung auch nicht per SMS, WhatsApp, E-Mail oder Facebook verschickt werden.
Wenn Sie als Arbeitnehmer daher eine Kündigung erhalten, die keine Originalunterschrift enthält, weil sie elektronisch übermittelt wurde oder die Unterschrift gänzlich fehlt, können Sie diese zurückweisen. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann bestehen, als ob es keine Kündigung gegeben hätte. Evtl. wird durch die Unwirksamkeit dann sogar die Kündigungsfrist für eine zweite Kündigung erheblich beeinflusst.
Tipp vom Rechtsanwalt: Insbesondere die eingescannte Unterschrift des Chefs findet in Betrieben für viele Standardschreiben Verwendung. Arbeitnehmer sollten daher besonders darauf achten, ob die gescannte Version eventuell auch auf dem Kündigungsschreiben verwendet wurde. In diesem Fall können Sie die Kündigung zurückweisen.
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Wer darf die Kündigung aussprechen und unterschreiben?
Die Kündigung in einem Unternehmen darf nur von ganz bestimmten Personen ausgesprochen und unterschrieben werden. Die erste Frage bei einer Kündigung besteht für einen Anwalt daher immer darin, zu prüfen, ob der Unterzeichner zur Kündigung berechtigt war. Üblicherweise dürfen Geschäftsführer, Prokuristen, Leiter der Personalabteilung und Generalbevollmächtigte eine Kündigung aussprechen und unterschreiben. Andere Personen brauchen eine entsprechende Vollmacht, die der Kündigung auch beiliegen muss (§ 174 S.1 BGB). Wenn die Kündigung daher mit i.A. oder i.V. von einer anderen Person unterschrieben ist und eine entsprechende Vollmacht nicht beiliegt, empfehlen wir Ihnen als Rechtsanwälte, die Kündigung umgehend zurückzuweisen.
Das Gesetz verlangt, dass eine solche Kündigung unverzüglich zurückgewiesen wird. Rechtsanwälte verstehen darunter einen Zeitraum von maximal zehn Tagen. In der Regel sollte dies aber spätestens 3-7 Tage nach Zugang der Kündigung erfolgen. Diese Zeitspanne erkennen Gerichte in der Regel noch als "unverzüglich" an, damit der Mitarbeiter die Chance hat, sich durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wenn die Kündigung rechtmäßig und fristgerecht zurückgewiesen wurde, ist sie unwirksam und auch das Nachreichen einer Vollmacht kann daran nichts mehr ändern. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall neu kündigen.
Muss die Unterschrift lesbar sein?
Tatsächlich stellt das Gesetz an die Form der Unterschrift bei einer Kündigung besondere Anforderungen. Keineswegs genügt es, einfach die Initialen oder ein verkürztes Namenszeichen unter die Kündigung zu setzen. Die Richter gehen dann davon aus, dass nicht genügend Merkmale vorhanden sind, um die Unterschrift eindeutig zu identifizieren. Es fehlen die sogenannten "Authentifizierungsmerkmale".
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgehalten, dass ein voller Schriftzug unter der Kündigung stehen muss. Die Unterschrift muss dabei nicht unbedingt lesbar sein, aber sie muss genügend charakteristische Merkmale aufweisen, welche die Nachahmung erschweren und eine eindeutige Identifizierung zulassen. Die Darstellung muss dabei so sein, dass man von einem vollen Namenszug ausgehen kann und die Absicht einer rechtsgültigen Unterschrift erkennbar ist (BAG 6 AZR 519/07).
Reicht bei der Unterschrift der Vorname?
Im Prinzip muss eine Unterschrift mit dem Familiennamen unterschrieben werden. Der Vorname kann dabeistehen, ist aber nicht zwingend erforderlich.
In vielen modernen Betrieben werden heute allerdings nur noch Vornamen verwendet. Man duzt die Kollegen und sogar den Chef. Was aber passiert, wenn nun sogar die Kündigung des Arbeitsvertrages lediglich mit dem Vornamen unterschrieben wird? Diesen Fall brachte der Rechtsanwalt eines gekündigten Arbeitnehmers vor das Arbeitsgericht Gießen. Das Gericht war der Meinung, dass auch in diesem Fall das Schriftformerfordernis erfüllt ist. Da der Vorgesetzte unter seinem Vornamen bekannt war und auch kein anderer Mitarbeiter den Vornamen trug, bestand keine Verwechslungsgefahr. Der Unterzeichner war eindeutig erkennbar und auch ausreichend individualisiert. Die Kündigung war damit wirksam, obwohl sie nur mit dem Vornamen des Chefs unterzeichnet war.
Muss ein Arbeitnehmer die Kündigung unterschreiben?
Immer wieder verlangen Arbeitgeber von Mitarbeitern, dass diese ihre Kündigung ebenfalls unterschreiben. Das ist weder notwendig, noch hat der Chef ein Recht auf diese Unterschrift des Arbeitnehmers. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer sie unterschreibt oder nicht. Anwälte sprechen von einer "einseitigen Willenserklärung", die nur derjenige unterschreiben muss, der diese Erklärung abgibt, d. h. der Arbeitgeber.
Trotzdem hat der Arbeitgeber wichtige Vorteile davon, wenn der Mitarbeiter seine eigene Kündigung tatsächlich unterschreibt. Zum einen kann der Arbeitgeber damit beweisen, dass sein Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat. Diese "Empfangsquittung" stellt für das Unternehmen einen Beweis des Zugangs dar und ist für Anwälte ein wichtiger Baustein bei der Wirksamkeit der Kündigung.
Viel problematischer ist die Unterschrift des Arbeitnehmers jedoch, wenn er damit auch die Rechtmäßigkeit der Kündigung akzeptiert und auf Ansprüche verzichtet. Immer wieder findet sich ein entsprechender Text in Kündigungen, der vom Arbeitnehmer unterschrieben werden soll. Hiervor können Rechtsanwälte für Arbeitsrecht nur warnen. Mit einer solchen Unterschrift gibt der Arbeitnehmer umfangreiche Rechte auf und verzichtet häufig auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage mit der Chance, eine Abfindung oder Wiedereinstellung zu erreichen. Grundsätzlich sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers niemals sofort unterschreiben. Sie sind dazu weder verpflichtet, noch ergeben sich dadurch Vorteile für Sie als Arbeitnehmer.
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