Kündigung wegen Krankheit erlaubt?

Für viele erstaunlich, ist eine Kündigung wegen Krankheit durchaus möglich. Sie kann sogar während der krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgen und benötigt nicht einmal eine Abmahnung. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber dies nur unter sehr engen Bedingungen, die schwierig zu erfüllen sind. Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich für den Mitarbeiter fast immer. In vielen Fällen muss der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen oder sich mit einer substanziellen Abfindung "freikaufen".

Rechtsanwalt Arbeitsrecht bei krankheitsbedingter Kündigung

Christopher Müller, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl, Spezialist für Kündigung bei Krankheit

Rechtsanwalt Christopher Müller ist ein erfahrener Profi im Arbeitsrecht. Seit über zehn Jahren betreut er seine Mandanten erfolgreich bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitsverträgen und allen anderen Fragen zu diesem Rechtsgebiet. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung ohne finanzielles Risiko und rufen Sie an!

 

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Krankheitsbedingte Kündigung - das Wichtigste zuerst!

Eine Kündigung wegen Krankheit ist für den Arbeitgeber nicht einfach. Strenge Bedingungen müssen erfüllt sein. Aus unserer anwaltlichen Erfahrung empfehlen wir jedem Arbeitnehmer, die Kündigung durch einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

  • Eine Kündigung wegen Krankheit ist in Deutschland im Prinzip erlaubt
  • Nur unter ganz genau definierten Bedingungen hat der Arbeitgeber damit eine Chance
  • Viele Kündigungen wegen Krankheit scheitern vor Gericht
  • Wenn die Klage vom Gericht abgewiesen wird, muss der Arbeitgeber wieder einstellen oder eine Abfindung zahlen
  • Die Beweislast für die negative Krankheitsprognose liegt beim Anwalt des Arbeitgebers
  • Sehr oft zahlen Arbeitgeber schon freiwillig eine Abfindung, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird
  • Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne mit einem Anwalt gesprochen zu haben, wenn der Arbeitgeber mit Kündigung wegen Krankheit droht

Was versteht man unter einer krankheitsbedingten Kündigung?

Kündigung wegen Krankheit? Wir helfen Ihnen sofort! Kanzlei Christopher Müller und Kollegen in Rastatt, Bühl und Baden-Baden

Eine krankheitsbedingte Kündigung spricht ein Arbeitgeber dann aus, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Verletzung oder Erkrankung die aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung über längere Zeit nicht erbringt. Rechtsanwälte sprechen in diesem Fall von einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung.

 

Sofern Sie als Mitarbeiter in Ihrem Betrieb dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, muss der Arbeitgeber auch für die sogenannte ordentliche Kündigung einen guten und nachvollziehbaren Grund vorbringen. Im Fall der krankheitsbedingten Kündigung wird der Arbeitgeber argumentieren, dass der Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.

Warum ist keine Abmahnung notwendig?

Zu einer Abmahnung ist der Arbeitgeber normalerweise bei verhaltensbedingten Problemen verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht oder nur schlecht erfüllt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und eine Kündigung zu vermeiden.

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seinen Vertrag nicht erfüllen kann, macht eine Abmahnung keinen Sinn. Der Arbeitnehmer kann nicht deshalb gesund werden, weil ihm andernfalls die Kündigung droht. Aus diesem Grund verzichtet der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer Abmahnung in Krankheitsfällen. „Schwarze Schafe“ unter den Arbeitnehmern, die regelmäßig krank „feiern", dürfen also nicht darauf hoffen, durch die Abmahnung eine rechtzeitige Warnung zu erhalten.

Was sind die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung?

Bei einer Kündigung wegen Krankheit prüfen wir als Rechtsanwälte mehrere Voraussetzungen:

  • Es muss eine negative Genesungsprognose vorliegen. D. h., die Krankheit wird in ähnlichem Umfang voraussichtlich auch längere Zeit in Zukunft bestehen.
  • Die Krankheit führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Unternehmen, indem die Fehlzeiten Störungen des Betriebsablaufs verursachen oder den Arbeitgeber durch die Lohnfortzahlung über Gebühr belasten.
  • Es muss eine Interessenabwägung zwischen dem Kündigungswunsch des Arbeitgebers und dem Interesse des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz durchgeführt werden.

In welchen Fällen droht die Kündigung?

Die Kündigung wegen Krankheit kann auf verschiedenen Konstellationen beruhen. Dabei unterscheiden Rechtsanwälte für Arbeitsrecht vier typische Fälle:

  1. Viele kurze Erkrankungen
    Der Arbeitnehmer meldet sich regelmäßig für eine kurze Zeit krank. Dabei kann es sich durchaus auch immer nur um wenige Tage handeln. Entscheidend ist hier das Kriterium der Häufigkeit und die Summierung der Krankheitstage über längere Zeit.
  2. Die Leistung wird durch die Krankheit beeinträchtigt
    Der Mitarbeiter erscheint zwar zur Arbeit, kann aber die notwendige Leistung aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr erbringen.
  3. Unklare Genesung bei langer Krankheit
    Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Mitarbeiter nach sehr langer Krankheit wieder zur Arbeit zurückkehren kann. Allerdings kann nicht festgestellt werden, wann dies sein wird und ob der Arbeitnehmer überhaupt wieder arbeitsfähig wird.
  4. Keine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich
    Dies ist der klassische Fall für eine krankheitsbedingte Kündigung. Es steht fest, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.

Tipp vom Rechtsanwalt!

Kündigung? Rechtsanwalt Christopher Müller - Arbeitsrecht in Rastatt, Bühl und Baden-Baden

Wenn die Kündigung wegen Krankheit vom Gericht als unwirksam eingestuft wird, muss der Arbeitgeber das gesamte Gehalt seit Kündigung nachbezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht gearbeitet hat. Da dies sehr teuer werden kann, bieten Unternehmen oft schon dann eine lukrative Abfindung an, sobald der Arbeitnehmer einen guten Anwalt einschaltet und sich gegen die Kündigung wehrt.


Das Wichtigste: die Prognose!

Jeder Anwalt weiß: Ohne negative Prognose, keine krankheitsbedingte Kündigung. Die Prognose ist der Dreh- und Angelpunkt einer Kündigung wegen Krankheit. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wird hier genau hinsehen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Mitarbeiter seinen Job aufgrund der Krankheit voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr ausführen kann. Nur bei einer überschaubaren Zahl von Krankheiten lässt sich dies mit Sicherheit voraussagen. Und auch in diesen Fällen streiten sich oft die Experten.

 

Hier lohnt es sich für den Arbeitnehmer anzusetzen. Eine positive Prognose des Hausarztes kann vor Gericht schon viel bewirken. Die Richter müssen bei krankheitsbedingter Kündigung in jedem Fall eine Einzelabwägung treffen. Wenn es gelingt, durch entsprechende Atteste von ein oder zwei Ärzten Zweifel an der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu säen, hat der Arbeitgeber oft schlechte Karten. Dies gilt insbesondere, wenn die Fehlzeiten in der Vergangenheit von verschiedenen Erkrankungen oder Verletzungen verursacht wurden und man nicht davon ausgehen muss, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.

Unser Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht berät Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kompetent bei allen Fragen zur Prognose bei der krankheitsbedingten Kündigung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung!

Warum ist die negative Prognose ist für den Arbeitgeber schwierig?

Wie restriktiv die Gerichte die negative Prognose handhaben, zeigt sich an einer ganzen Anzahl von Entscheidungen. Ein Beispiel ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az: 2 Sa 158/16). Hier wurden gleich mehrere wichtige Sachverhalte festgestellt, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten:

  1. Knochenbrüche oder Gewebeverletzungen heilen im Regelfall vollständig. Aus den Ausfallzeiten, die durch derartige Verletzungen entstehen, kann der Arbeitgeber fast nie eine negative Genesungsprognose ableiten.
  2. Auch schwerwiegende Lebenskrisen, wie zum Beispiel eine Scheidung, werden in der Regel überwunden. Wenn keine weiteren belastenden Umstände vom Arbeitgeber angeführt werden, reicht das nicht für eine krankheitsbedingte Kündigung.
  3. Selbst ein Arbeitnehmer, der besonders krankheitsanfällig ist, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden. Zuerst muss das Gericht feststellen, dass die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle deutlich über dem Durchschnitt liegen.  Dies darf nicht nur statistisch analysiert werden, sondern es muss auch eine plausible Erklärung für die besondere Krankheitsanfälligkeit vorhanden sein, welche die einzelnen Vorfälle in einen nachvollziehbaren Zusammenhang stellt.
  4. Im vorliegenden Fall reichte sogar ein Betrachtungszeitraum von fünf Jahren dem Gericht nicht aus.

Anhand dieses Beispiels kann man leicht erkennen, welche Hürden ein Arbeitgeber zu nehmen hat, bevor eine Kündigung wegen Krankheit vor Gericht anerkannt wird.

Was ist das „Betriebliche Eingliederungsmanagement“ (bEM)?

Betriebliches Eingliederungsmanagement-Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rastatt und Bühl

Um vor Gericht mit einer krankheitsbedingten Kündigung Erfolg zu haben, muss der Anwalt des Arbeitgebers nachweisen, dass der Betrieb durch die Krankheit des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung dafür ist die Durchführung eines "betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM)" (§ 167 Abs.2 Satz 1 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch), sofern der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen in einem Jahr krank gemeldet war.

 

Im Rahmen des bEM wird versucht eine Lösung für die Arbeitsunfähigkeit zu finden. Es muss die Frage geklärt werden, ob eventuell bestimmte Maßnahmen helfen könnten, die Krankheit zu überwinden oder die Leistung trotz Krankheit zu erbringen (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch bei Rückenschmerzen). 

 

Das bEM ist eine unbedingte Voraussetzung für den Erfolg einer krankheitsbedingten Kündigung vor Gericht. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber bei Problemen immer das mildeste Mittel zur Behebung wählen muss. Er muss also nachweisen, dass er alles versucht hat, um eine Kündigung zu vermeiden. Ohne die Durchführung eines bEM wird daher eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht praktisch nie Erfolg haben. Ausnahmen sind lediglich so extrem schwere Krankheitsfälle oder Verletzungen, dass für alle Parteien klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.


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Wie funktioniert die Interessenabwägung?

Bei der Interessenabwägung prüft das Gericht, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des erkrankten Mitarbeiters zukünftig zugemutet werden kann. Ein wichtiges Kriterium dabei ist die Frage, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich auch in den kommenden Jahren mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein wird (Prognose).

 

Insbesondere häufige, kurze Abwesenheiten erkennt die Rechtsprechung dabei als besonders belastend für den Arbeitgeber an. In diesen Fällen müssen laufend Aushilfskräfte angelernt werden oder es kommt zu einer regelmäßigen Mehrbelastung der Kollegen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber bei regelmäßigen kurzen Fehlzeiten verpflichtet, den Lohn oder das Gehalt weiter zu zahlen. Bei einer längeren Krankheit übernimmt die Krankenkasse nach sechs Wochen die finanzielle Verpflichtung.

 

Eine besondere Belastung des Arbeitgebers erkennt das Gericht auch an, wenn der Anwalt des Unternehmens nachweist, dass es durch die Fehlzeiten zu belegbaren Umsatzeinbußen kommt.

 

Grundsätzlich ist die Interessenabwägung immer eine Entscheidung im Einzelfall. So werden die Richter einem Mitarbeiter der langjährig im Betrieb tätig war und immer gut gearbeitet hat, mehr Spielraum einräumen, als einem Neuzugang, der von Anfang an durch hohe Fehlzeiten wegen Krankheit auffiel.


Kompetente Beratung -  Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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Die Kanzlei Christopher Müller in Rastatt und Bühl hat einen wesentlichen Schwerpunkt im Arbeitsrecht. Bei uns erwartet Sie eine kompetente Beratung insbesondere bei Kündigung wegen Krankheit. Durch langjährige lokale Gerichtserfahrung kennen wir alle Tricks und Vorgehensweisen der gegnerischen Anwälte. Wir setzen uns engagiert für Sie ein!

 

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