Straftat im Privatbereich - Kündigung?

Normalerweise geht es den Arbeitgeber nichts an, was die Mitarbeiter im privaten Bereich tun oder lassen. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Wenn ein Mitarbeiter außerdienstlich Straftaten begeht, die einen Bezug zum Arbeitgeber herstellen, kann die Kündigung gerechtfertigt sein. So wurde in der Vergangenheit z. B. eine Kündigung rechtswirksam, weil ein Straftäter als Grund für seine außerdienstlichen Vergehen das niedrige Gehalt bei seinem Arbeitgeber angegeben hatte.

Sprengstofftäter in Chemiefirma

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Ein Chemieunternehmen hatte einen Arbeitnehmer sowohl fristlos, als auch ordentlich gekündigt, da er mehrere Straftaten im privaten Bereich begangen hatte. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurde von der Polizei sowohl 1,5 kg Sprengstoff sowie 1 kg Betäubungsmittel gefunden. Bei beiden chemischen Substanzen führte das Unternehmen einen Bezug zum Arbeitsplatz an und wollte den Mitarbeiter der Qualitätssicherung deshalb nicht weiter beschäftigen. Der Rechtsanwalt der Chemiefirma sah einen klaren Zusammenhang zwischen den privaten Vergehen und der Tätigkeit im Unternehmen.


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Wie stark muss der Unternehmensbezug der Straftat sein?

Wie weitgehend Arbeitnehmer vor fristlosen Kündigungen geschützt sind, musste das Chemieunternehmen im anschließenden Kündigungsschutzprozess erfahren. Obwohl der Laborant wegen des Sprengstoffvergehens rechtskräftig verurteilt wurde, sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages als nicht rechtmäßig an. Der Anwalt des Laboranten argumentierte erfolgreich, dass die Aufgabe des Mitarbeiters, nämlich Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten, in keinem Zusammenhang mit den Chemikalien steht, die für den Sprengstoff verwendet wurden. Das Gericht bewertete daraufhin die Tatsache, dass es sich um andere chemische Substanzen handelte, als eine ausreichende Abgrenzung zwischen dem Privatbereich und den Unternehmensinteressen.

Gesamtumstände und Betriebszugehörigkeit

Bei einer fristlosen Kündigung aus personenbedingten Gründen sind die Gesamtumstände immer umfassend zu berücksichtigen. Die Art und Schwere des Vergehens, die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb sind Aspekte, die eine wesentliche Rolle spielen. Als Rechtsanwälte sehen wir es regelmäßig: Eine fristlose Kündigung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers die Eignung bzw. die Zuverlässigkeit für die betriebliche Aufgabe nicht mehr gegeben ist. So berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seit über 15 Jahren im Unternehmen tätig war.

 

LAG Düsseldorf Urteil 11 Sa 319/17

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Fristlose Kündigungen aus personenbedingten Gründen sind selten eine klare Sache. Eine professionelle anwaltliche Beratung ist deshalb dringend zu empfehlen. Unsere Anwälte in Rastatt und Bühl garantieren eine engagierte Vertretung bei Abmahnung und Kündigung. 

 

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