Befristete Arbeitsverträge unterliegen in Deutschland strengen Regelungen. Sie sind zum Beispiel als Krankheits-, Mutterschutz oder Urlaubsvertretung erlaubt. Auch die Befristung eines Arbeitsvertrages als Probebeschäftigung zum Beispiel für sechs Monate, wird von den Gerichten anerkannt. Wenn die Befristung ohne sachlichen Grund vereinbart wird, darf sie nicht länger als zwei Jahre dauern und innerhalb dieser Zeit nicht mehr als dreimal verlängert werden. Außerdem ist eine Befristung ohne Sachgrund dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits unbefristet für das gleiche Unternehmen tätig war.
Lehrer vereinbart befristetes Arbeitsverhältnis im klagt dann dagegen
Den letzten Punkt nahm ein Lehrer zum Anlass, gegen ein zuvor vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis zu klagen. Er hatte kurz vor Eintritt des Rentenalters mit der Stadt Bremen eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vereinbart. Allerdings war diese Verlängerung auf das laufende Schuljahr befristet. Nachdem die Stadt eine Verlängerung des Arbeitsvertrages ablehnte, klagte der Lehrer gegen die Befristung. Er machte geltend, dass die Befristung unzulässig sei, da er bereits vorher eine unbefristete Anstellung bei der Stadt hatte.
Liegt eine Altersdiskriminierung vor?
Vor dem Landesarbeitsgericht in Bremen kam die Frage auf, ob eventuell eine Altersdiskriminierung vorliegt, wenn für Rentner andere Befristungsbedingungen gültig sind. Bekanntermaßen darf ein Arbeitsverhältnis nicht sachgrundlos befristet werden, wenn vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Wenn dies nun für einen Rentner zulässig wäre, könnte eventuell eine Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegen. Diese Frage gab das Landesarbeitsgericht Bremen an den europäischen Gerichtshof weiter.
Verschiebung des Rentenalters
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen der Stadt Bremen und dem Lehrer zulässig ist. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag wurde durch das Erreichen des Rentenalters automatisch beendet. in diesem Fall ist es möglich, das Arbeitsverhältnis befristet und mehrfach hintereinander zu verlängern. Dafür bedarf es ausschließlich der Zustimmung beider Parteien. Die Richter des EuGH sahen darin lediglich eine mehrfache Verschiebung des Rentenalters.
Darüber hinaus entfällt die Schutzbedürftigkeit des Rentners, da er eine ungekürzte Rente bezieht und altersbedingt keine Aussicht hat einen unbefristeten Vertrag zu erhalten. Rentner unterscheiden sich im Hinblick auf soziale Schutzbedürftigkeit deutlich von jüngeren Arbeitnehmern. Der Vertrag darf daher auch mehrfach hintereinander befristet abgeschlossen werden.
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