Die Firma Gillette hat in der Vergangenheit sehr aggressiv mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest geworben. Bei diesem Test belegten Rasierer der Marke Gillette die ersten fünf Plätze. Konkret bewarb die Firma Gillette ihre Rasierer anschließend mit dem Slogan:"Laut Stiftung Warentest - Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette". Die Firma Wilkinson sah sich in unfairer Weise benachteiligt und reichte Klage mit dem Ziel eines Verbots für den Gillette Slogan ein.
Täuscht Stiftung Warentest die Verbraucher?
Die Anwälte der Firma Wilkinson führten an, dass die Verbraucher getäuscht worden wären, da der Stiftung Warentest schwere Fehler beim Versuchsaufbau unterlaufen wären. Sie führten an, dass man die Rasierer nicht nur zweimal einsetzen sollte und dass eine Eingewöhnungszeit notwendig ist. Die neuen Rasierer von Wilkinson besitzen eine Teflonbeschichtung, die sich während der ersten Rasur entfernt. Erst dann kämen die überlegenen Eigenschaften des neuen Wilkinson Rasierers zum Tragen.
Warentester haben großen Spielraum
Das Oberlandesgericht in Stuttgart folgte diesem Vortrag nicht. Die Richter stellten klar, dass der Stiftung Warentest ein erheblicher Spielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden zusteht. Solange die Untersuchung neutral und sachkundig durchgeführt wird und das Ziel im Vordergrund steht ein objektives Ergebnis zu erzielen, ist ein Warentest nicht zu beanstanden. Folgerichtig kann dann auch die Werbung mit dem Ergebnis nicht als unlauter zu bezeichnen sein.
Wilkinson vergibt Chance
Außerdem hatte Wilkinson im Vorfeld die Möglichkeit, auf die Besonderheiten ihres neuen Rasierers hinzuweisen und damit ein schlechtes Abschneiden zu vermeiden. Da Wilkinson von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht habe, kann sich das Unternehmen nun nicht im Nachhinein über das schlechte Abschneiden beschweren. Außerdem war Wilkinson im Fachbeirat der Stiftung Warentest und hätte auch dort entsprechende Bedenken vorbringen können.
Schließlich hatte sich Wilkinson noch beschwert, dass die Rasierer während des Tests nicht anonymisiert waren. Die Marke hatte also eventuell einen Einfluss auf das Ergebnis. Auch in diesem Punkt wies das Oberlandesgericht die Beschwerden des Herstellers zurück. Bei Rasierklingen bestehe, anders als zum Beispiel bei Lebensmitteln, nicht die Notwendigkeit einen Test anonymisiert durchzuführen.
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