Einer Arbeitnehmerin, die nicht bereit war, sich Dienstkleidung anzuschaffen, wurde vom Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Das Arbeitsgericht Cottbus hatte dazu eine klare Meinung.
Arbeitgeber muss abmahnen
Die Klägerin war krank, als der Betreiber des Möbelhauses, in dem sie als Einrichtungsberaterin gearbeitet hatte, für seine im Verkauf tätigen Mitarbeiter das Tragen von Dienstkleidung anordnete. Die Betroffenen sollten sich die Kleidungsstücke selbst anschaffen. Der Arbeitgeber erklärte sich aber bereit, Kosten bis zu 200,00 € nach Vorlage von Quittungen zu erstatten. Die Klägerin wurde in einem Personalgespräch über die Neuregelung informiert. Nach eigenen Angaben wollte sie ein weiteres Gespräch über die Durchführung der Anordnung mit dem Arbeitgeber führen, wozu dieser aber nicht bereit war.
Als die Klägerin ohne die vom Arbeitgeber angeordnete Dienstkleidung zur Arbeit erschien, stellte der Arbeitgeber sie zunächst von der Arbeit frei, damit sie die notwendigen Einkäufe erledigen könnte. Da sie das nicht tat und weiter nicht in vorgeschriebener Dienstkleidung im Geschäft erschien, erhielt sie nacheinander zwei Abmahnungen. Ihr Verhalten änderte sie danach nicht, so dass der Beklagte die Kündigung aussprach. Wegen langer Betriebszugehörigkeit wählte er eine fristgerechte, verhaltensbedingte Kündigung, statt einer fristlosen Kündigung. Daraufhin schaltete die Arbeitnehmerin einen Rechtsanwalt ein und klagte gegen die Kündigung.
Dienstkleidung muss nicht privat bezahlt werden
Das Arbeitsgericht gibt der Klägerin bzw. ihrem Anwalt recht: Die Dienstkleidung muss nicht von ihrem Lohn bezahlt werden. Allerdings sah es die Kammer als nachgewiesen an, dass der vom Arbeitgeber zugesagte Ausgleichsbetrag von bis zu 200,00 € ausreicht, um einen kompletten Satz der gewünschten Dienstkleidung anzuschaffen. Die entsprechenden Belege mehrerer anderer Arbeitnehmer wurden dafür als Beweis dargelegt.
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Der Arbeitgeber muss nur die Finanzierung einer ersten, angemessenen Ausstattung übernehmen. Für Abnutzung der Kleidung durch täglichen Gebrauch schuldet er keine Entschädigung, da auch die Abnutzung privater Kleidung nicht vom Arbeitgeber ausgeglichen wird.
Hartnäckige Weigerung rechtfertigt Kündigung
Durch ihre nachhaltige Weigerung, sich nach Vorgabe des Arbeitgebers Dienstkleidung anzuschaffen, hat die Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Arbeitgeber kann sein durch § 106 GewO festgelegtes Weisungsrecht ausüben, um die betriebliche Ordnung zu gestalten. Die Anordnung, bei der Arbeit einheitliche Kleidung zu tragen, ist keine Gängelung, sondern eine sinnvolle Maßnahme, die den Kunden auf den ersten Blick zeigt, wer Mitarbeiter des Geschäfts ist. Im vorliegenden Fall ist es sogar so, dass die Arbeitnehmerin sich bei der Auswahl der Kleidung nur an Art und Farbe halten musste. Es blieb ihr also ein Spielraum zur individuellen Gestaltung.
Die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts hat die Kündigung bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin bzw. ihr Rechtsanwalt nicht auf die vorausgegangenen Abmahnungen reagiert hat, war die fristgemäße Kündigung der nächste, angemessene Schritt. Der vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen geprägte Grundsatz, dass eine verhaltensbedingte Kündigung nicht als Strafe dienen darf, sondern nur als Mittel zur Verhinderung zukünftiger Vertragsverstöße, war hier erfüllt. Der Arbeitgeber befürchte zu Recht, dass die Klägerin weiterhin als einzige Mitarbeiterin in ihrer privaten Kleidung im Laden erscheinen wird (Arbeitsgericht Cottbus 6 Ca 1554/11).
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