Wer bestimmt über die Wohnungstüre?

Rechtsanwalt für WEG-Recht in Rastatt und Bühl

Ein Streit zwischen Wohnungseigentümern über die farbliche Gestaltung der jeweiligen Wohnungstüren wurde von verärgerten Eigentümern und ihren Anwälte bis vor den Bundesgerichtshof gebracht. Mit dem endgültigen Urteil stellte das höchste deutsche Gericht dann klar, wer über die Eingangstüren in einer Eigentümergemeinschaft bestimmt. Eine Frage ließ das Gericht jedoch offen.

Ist ein WEG-Beschluss zur Türe bindend?

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümerin hatte gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung geklagt. Darin hatte die Gemeinschaft unter anderem bestimmt, dass die Wohnungseingangstüren aus "mahagonihellem" Holz bestehen und einen einheitlich großen Glasscheibeneinsatz in "drahtornamentweiß" enthalten müssten. Die Klägerin hielt diesen Beschluss für nichtig und begründete dies damit, dass die Wohnungstüre Teil ihres Sondereigentums sei. Auf jeden Fall aber wollte die Klägerin über die farbliche Gestaltung auf der Innenseite ihrer Wohnungstüre selbst entscheiden.

Während das Amtsgericht Lüdenscheid der Klägerin Recht gab, wies das Landgericht Dortmund die Klage ab, so dass der Fall von den Anwälten schließlich vor den BGH gebracht wurde.

Die Wohnungseingangstüre ist Voraussetzung für Sondereigentum

In ihrem Urteil stellten die Bundesrichter maßgeblich auf die Funktion der Wohnungstüren ab. Da durch sie das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum getrennt wird, stehen die Wohnungstüren nach Ansicht der Bundesrichter sowohl mit dem Sonder-, als auch mit dem Gemeinschaftseigentum in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang.

 

Da letztlich aber erst durch die Wohnungseingangstür eine abgeschlossene Wohnungseinheit hergestellt wird, die dann im Sondereigentum steht, gehört die Wohnungstüre nach Ansicht der Bundesrichter zumindest auch zum Gemeinschaftseigentum und kann somit Gegenstand von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung sein.

 

Mit der Frage, ob die Klägerin ihre Wohnungseingangstüre zumindest auf der Innenseite nach ihrem eigenen Belieben gestalten kann, musste sich der BGH indes nicht befassen, da der Wohnungseigentümerbeschluss hierzu keine Regelung enthielt. Diese Frage könnte also in Zukunft noch einmal die Rechtsanwälte und Gerichte beschäftigen.

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Rechtsanwalt Falk-Michael Habel

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