Blinkt ein Autofahrer, so dürfen sich andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass das blinkende Fahrzeug auch wirklich abbiegt. Dies hat das OLG Dresden schon vor längerem festgestellt (7 U 1501/13).
Blinken alleine reicht nicht
Geklagt hatte ein PKW-Fahrer, der links auf eine vorfahrtsberechtigte Landstraße einbiegen wollte. Von dort näherte sich ein PKW, der rechts blinkte. Der Kläger ging deshalb davon aus, dass das vorfahrtsberechtigte Auto rechts abbiegen würde und fuhr seinerseits in die Landstraße ein. Dabei kollidierte er mit dem anderen Wagen, der trotz Blinkens geradeaus weiterfuhr. Nachdem keiner der beiden Parteien an dem Unfall schuld sein wollte, ging der Fall vor Gericht.
Mit der Dummheit der Anderen rechnen
Das Landgericht wies die Klage ab und auch das in der Berufungsinstanz angerufene Oberlandesgericht Dresden betonte, dass es in erster Linie der Kläger gewesen sei, der den Unfall verursacht habe. Das Gericht verwies insbesondere auf § 8 II 2 StVO. Demnach darf der Wartepflichtige erst in die vorfahrtsberechtigte Straße einfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder wesentlich behindert.
Nach Ansicht der Dresdener Richter beinhaltet diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen auch, dass dieser mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten rechnen muss.
Blinker vergessen ist normal
Demgegenüber maß das Gericht dem Geradeausfahren trotz Blinkens der Beklagten eine untergeordnete Bedeutung bei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Autofahrer öfter schlichtweg vergäßen, den gestellten Blinker wieder zurückzusetzen.
Aus diesem Grund reiche das Blinken alleine noch nicht aus, um sicher davon ausgehen zu können, dass das Fahrzeug auch wirklich abbiege. Ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer müsse sich deshalb anhand zusätzlicher Anhaltspunkte vergewissern, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiege. Als weitere Indizien für ein bevorstehendes Abbiegen nannte das Gericht ein deutliches Abbremsen oder eine klare Orientierung des blinkenden Fahrzeugs nach rechts.
Beides konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen, so dass sein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen schwerer wog als das missverständliche Blinken der Beklagten. Der Kläger musste daher 70% des Unfallschadens selbst tragen.
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