Kein Lohnanspruch bei Schwarzarbeit

Wer schwarzarbeitet, der riskiert nicht nur ein Strafverfahren und Ärger mit den Behörden, sondern läuft in Zukunft auch Gefahr, die vereinbarte Bezahlung nicht zu erhalten. In einem Grundsatzurteil (VII ZR 241/13) hat der  Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor längerem den Lohnersatzansprüchen von Schwarzarbeitern eine deutliche Absage erteilt.

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Bauunternehmer eine Elektroinstallationsfirma mit Arbeiten an mehreren Häusern beauftragt. Dabei wurde ein regulärer Lohn in Höhe von 13.800.- € vereinbart. Weitere 5.000.- € sollte die Elektrofirma ohne Rechnungsstellung in bar erhalten. Nachdem die Leistungen vollständig erbracht waren, bezahlte der Bauunternehmer jedoch nur teilweise. Die Elektrofirma klagte daraufhin auf Zahlung des kompletten vereinbarten Lohnes.

Kein vertraglicher Anspruch

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die obersten Bundesrichter führten aus, dass sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte bewusst gegen § 1 II Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hätten. Da somit der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei, stünde der Klägerin kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Lohnes zu.

Der Besteller muss Schwarzarbeit nicht bezahlen

Gemäß § 817 BGB kann zwar derjenige, der eine Leistung auf Grund eines nichtigen Vertrages erbringt, vom Besteller Herausgabe der Leistungen bzw. Wertersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof betonte jedoch, dass dies gemäß § 817 II BGB dann nicht gelte, wenn der Leistungserbringer seinerseits mit der Erbringung seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

 

Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Der BGH berief sich damit erstmals auf das vor einigen Jahren neu eingeführte Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dessen Sinn und Zweck sei es, die Schwarzarbeit effektiv zu verhindern. Daher stelle nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien, eine Leistung ohne Rechnungsstellung zu erbringen, einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar, sondern auch die vereinbarte Leistung an sich.

Strikte Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Die Entscheidung zeigt, dass die obersten Bundesrichter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sehr strikt anwenden. Bereits 2013 hat der BGH entschieden, dass bei mangelhaft durchgeführter Schwarzarbeit kein Gewährleistungsanspruch des Bestellers besteht. Jetzt ist klar: auch für den Auftragnehmer lohnt sich Schwarzarbeit in Zukunft nicht.

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