Trennung betrifft auch den Vermieter

Geht eine Beziehung in die Brüche, geht das den Rest der Welt zunächst einmal nichts an. Doch wenn man eine Mietwohnung bewohnt, kann eine Trennung auch Auswirkungen auf den Vermieter und das rechtliche Verhältnis zwischen ihm und den betroffenen Mietern haben. Grundsätzlich ändert eine Scheidung oder außereheliche Trennung zunächst natürlich nichts am eigentlichen Mietverhältnis. Da aber in der Regel einer der beiden Betroffenen die gemeinsame Wohnung verlässt, ist das für den Vermieter unter Umständen nicht unwichtig. 

Stehen beide Partner im Mietvertrag?

Viele Mietverträge werden aus guten Gründen von beiden Partnern unterschrieben. In diesem Fall gehen die Mieter eine gesamtschuldnerische Verpflichtung ein. Für den Vermieter bedeutet das, dass er sich aussuchen kann, wen er im Zweifel in die Haftung nimmt. Das kann dazu führen, dass beispielsweise ein Partner, der bereits aus der Wohnung ausgezogen ist, für die Miete und die Nebenkosten in voller Höhe aufkommen muss. Er kann sich gegenüber dem Vermieter nicht auf den Auszug berufen, solange das Mietverhältnis auf dem Papier noch besteht und nicht gekündigt wurde.

 

Die wechselseitigen Forderungen an den anderen Bewohner muss der in Anspruch genommene dann gesondert beim Expartner durchsetzen. Zu diesen Konstellationen kommt es regelmäßig dann, wenn einer der Partner die Zahlung verweigert oder nicht mehr leisten kann und der Vermieter dann die gesamtschuldnerische Haftung geltend macht.

 

In einer Ehe kommt es aufgrund der gesetzlichen Treuepflicht der Partner teilweise zu anderen Konsequenzen. Zieht ein Ehegatte ohne Einvernehmen aus, haftet er für Kosten aus dem Mietverhältnis mindestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Auch bedeutet eine Scheidung nicht die automatische Aufhebung eines vormals gemeinsamen Mietverhältnisses.     

Bei Verweigerung der Kooperation wird es kompliziert

Will also ein Partner ausziehen, sollte frühzeitig die vertragliche Situation geklärt und das Mietverhältnis gekündigt werden. Was in der Theorie einfach klingt, kann aber schwierig werden, wenn der andere Mieter einer solchen Lösung nicht zustimmt. In diesen Fällen muss oft ein Gericht entscheiden, wie und ob eine Kündigung des Mietverhältnisses gegen den Willen des anderen durchgesetzt werden kann. Besteht hingegen Einvernehmen zwischen den Mietern, muss der Vermieter natürlich auch informiert werden. Das kann dann zum Beispiel die komplette Aufgabe der Wohnung durch beide Mieter sein (dann müssen beide die Kündigung fristgerecht aussprechen).

 

Zieht einer der beiden Partner einvernehmlich aus der vormals gemeinsamen Wohnung aus, wird in der Regel der andere Mieter als alleiniger Vertragspartner in das laufende Mietverhältnis eingesetzt. Der Vermieter muss einer solchen Änderung allerdings nicht automatisch zustimmen, denn immerhin hat es für ihn erhebliche Vorteile, seine Ansprüche gegenüber zwei Schuldnern geltend machen zu können. Kommt es hierüber zum Streit, bleibt letztlich nur der Gang zum Gericht.

Lassen Sie sich kompetent beraten!

Nicht alle mietrechtlichen Konsequenzen einer Trennung lassen sich auf einen Blick übersehen. Ich prüfe Ihren speziellen Fall und sage Ihnen genau, auf was Sie achten müssen. So stellen Sie sicher, dass keine unerwarteten Kosten und Verpflichtungen auf Sie zukommen. 

 

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Falk-Michael Habel

Rechtsanwalt für Mietrecht

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